Corona Erwerbsersatzentschädigung bei Kinderbetreuungsbedarf

Ein Anrecht auf Entschädigung für Erwerbsausfall haben, u.a. Eltern mit Kindern unter 12 Jahren, die ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen, weil die Fremdbetreuung der Kinder nicht mehr gewährleistet ist, und wenn die Arbeit von zu Hause aus nicht möglich ist.
Anspruchsberechtigt sind Elternteile, die im Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs obligatorisch bei der AHV versichert sind und einer unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen.
Die Massnahmen zur Bekämpfung von COVID-19 wie die Schliessung von Kindergärten, Schulen und Kindertagesstätten oder das «Wegfallen» privater Betreuungslösungen, da die üblicherweise betreuende Person zur gefährdeten Personengruppe (über 65-Jährige, Personen mit Atemwegserkrankungen, Bluthochdruck usw.) gehört, müssen dem bestehenden Betreuungsbedarf zugrunde liegen.

Der Anspruch beginnt frühestens am 19. März 2020 und endet, wenn eine Betreuungslösung gefunden wurde oder die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus aufgehoben werden. Für selbstständig erwerbende Eltern ist der Anspruch auf dreissig Taggelder beschränkt.

Die Entschädigung wird nicht automatisch ausgerichtet, sondern muss bei der zuständigen Ausgleichskasse beantragt werden (Formular «Anmeldung für die Corona Erwerbsersatzentschädigung»). Die Leistungen in Form von Taggeldern werden durch die AHV-Ausgleichskassen monatlich rückwirkend ausbezahlt und betragen in der Regel 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens. Die subsidiäre Entschädigung entfällt, wenn durch die anspruchsberechtigte Person bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung bezogen werden. Bei Lohnfortzahlung ist der Arbeitgeber anspruchsberechtigt. Arbeitnehmende, die eine Kurzarbeitsentschädigung erhalten, haben keinen Anspruch auf die Corona-Erwerbsersatz-Entschädigung.

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