SODK und EDK: Neue gemeinsame Erklärung zur familienergänzenden Kinderbetreuung

Gemeinsame Zielsetzungen: Einsatz für Qualität und Zugänglichkeit der Angebote

Die neue gemeinsame Erklärung der SODK und der EDK zur familienergänzenden Kinderbetreuung vom Juni 2018 enthält verschiedene Zielsetzungen. So wollen sich EDK und SODK in den nächsten Jahren dafür einsetzen, die Kinderbetreuung bedarfsgerecht und zugänglich auszugestalten und die Qualität der Betreuungsangebote weiterzuentwickeln.

Die EDK und SODK fordern, dass die Angebote für alle Familien zugänglich und erschwinglich sind, allen Kindern offenstehen und negative Erwerbsanreize aufgrund teurer Angebote zurückgehen. Die Qualität der Angebote soll weiterentwickelt werden, sowohl was die Struktur- und Prozessqualität angeht (Gruppengrösse, Betreuungsschlüssel, Infrastruktur, behördliche Aufsichtsprozesse, betriebliches Qualitätsmanagement, etc.), als auch betreffend die Ausbildung des pädagogischen Personals und des Einsatzes pädagogisches Konzepte in Betreuungsangeboten. Allerdings ist die Erklärung sehr zurückhaltend betreffend die Frage, wie die Finanzierung der erwünschten Weiterentwicklungen aussehen sollen.

Weitere Zielsetzungen der neuen gemeinsamen Erklärungen sind es, Übergänge zwischen den Angeboten zu erleichtern sowie statistische Grundlagen zu verbessern und den interkantonalen Austausch weiter zu pflegen.

Familienergänzende Kinderbetreuung als gemeinsame Verantwortung der Familien, der öffentlichen Hand und Wirtschaft

Die neue gemeinsame Erklärung beinhaltet auch, wie bereits die Erklärung von 2008, die Definition von Begrifflichkeiten zu den verschiedenen Betreuungsformen im Früh- und Schulbereich sowie die Definition und Abgrenzung von Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten in diesen Bereichen.

Gleich wie in der Erklärung von 2008 wird festgehalten, dass für die Betreuung und Erziehung der Kinder primär deren Erziehungsberechtigten zuständig sind, und die Wirtschaft wird aufgefordert, die Bereitstellung und Finanzierung von Betreuungsangeboten mitzutragen.

Die Verantwortlichkeiten der öffentlichen Hand werden in der Erklärung 2018 teilweise neu definiert bzw. ergänzt:

  • 2008 wurde festgehalten, dass Bund, Kantone und Gemeinden die Verantwortung zur Bereitstellung von Tagesstrukturen haben. In der neuen Erklärung wird der Bund aus der Verantwortung genommen: «Die öffentliche Hand (Kantone, Gemeinden) ist dafür verantwortlich, dass bedarfsgerechte Angebote der familienergänzenden Kinderbetreuung bereitstehen.»
  • Neu wird festgehalten, dass im Sinne des Bildungsrechts des Kindes in spezifischen Situationen eine verpflichtende Nutzung (Teilobligatorium / selektives Obligatorium) der Kinderbetreuungsangebote, z.B. zur Sprachförderung, in Betracht gezogen werden kann. Damit wird auch auf den Bildungs- und Integrationsanspruch von Betreuungsangeboten eingegangen.

Betreffend die Federführung auf interkantonaler Ebene bestätigt die neue Erklärung die schon 2008 festgelegten Zuständigkeiten: Die SODK hat die Federführung für die Fragen der familienergänzenden Betreuung für Kinder im Frühbereich (0-4 Jahre), die EDK für die interkantonale Koordination im Bereich der familienergänzenden Betreuung für Kinder während der obligatorischen Schulzeit.

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