Neue Berechnungsmethode bei Invalidität soll Ungleichbehandlung der Familienarbeit beseitigen

Zur Berechnung des Invaliditätsgrades einer Person werden deren gesundheitlichen Einschränkungen sowohl im Erwerbsbereich als auch in der Haus- und Familienarbeit erfasst. Für Teilzeitarbeitende wurde der Invaliditätsgrad bisher nach der so genannten gemischten Methode festgelegt. Das heisst, dass die gesundheitliche Einschränkung im Berufsleben und die Einschränkungen in der Haus- und Familienarbeit separat erfasst werden.

Bei der gemischten Methode wird der Erwerbsbereich aber überproportional berücksichtigt, was für Teilzeitarbeitende in der Regel zu tieferen Invaliditätsgraden führt, verglichen mit der allgemeinen Methode, die bei Vollerwerbstätigen angewendet wird. Von dieser Ungleichbehandlung der Teilzeiterwerbstätigkeit sind heute vor allem Frauen betroffen.

In einem Gerichtsurteil vom Februar 2016 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte diese Invaliditäts-Berechnungsmethode für Teilzeiterwerbstätige als diskriminierend bezeichnet, da sie insbesondere Frauen benachteiligt, die nach der Geburt von Kindern ihr Arbeitspensum reduzieren. Der Bundesrat ging nun gegen diese Diskriminierung vor: Neu werden für die Festlegung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die gesundheitlichen Einschränkungen in der Erwerbstätigkeit und im Aufgabenbereich der Haus- und Familienarbeit gleich stark gewichtet.

Medienbericht:

Weitere Informationen: