Kanton Zürich: Vereinfachungen für Kinderkrippen

Die Krippenrichtlinien wurden angepasst, soweit es die Vorschriften des Bundes zulassen (Pflegekinderverordnung). Zentral ist, dass die formellen Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung gelockert wurden: Neu müssen gesuchstellende Trägerschaften kein schriftliches Betriebskonzept mehr einreichen. Es steht ihnen frei, in welcher Form sie den Nachweis für die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen erbringen. Im Sinne einer administrativen Entlastung wurde zudem eine Reihe bisheriger Anforderungen aufgehoben: Die Krippen müssen künftig weder eine Taxordnung noch ein Besoldungsreglement vorlegen. Gleichzeitig wurden die Richtlinien systematisch überarbeitet und sprachlich vereinfacht. Aufgrund eines Verwaltungsgerichtsurteils sind die Krippen künftig auch frei in der altersmässigen Zusammensetzung der Gruppe, solange die altersgerechte Betreuung gewährleistet ist. Die Richtlinien treten auf den 1. November in Kraft (vgl. Medienmitteilung).


Medienbericht: